Beitrag in der Mz vom 29.10.2010
Drohung mit SCHUFA-Einträgen nicht auf sich sitzen lassen!
In letzter Zeit werden vermehrt Forderungen geltend gemacht und zugleich für den Fall, dass keine Zahlung erfolgt, ein Eintrag bei der SCHUFA angedroht. Die Folgen eines SCHUFA-Eintrages, der noch nicht mal mitgeteilt werden muss, sind für den Betroffenen gravierend. Die Geschäftsbeziehung zur eigenen Bank wird belastet, eine Kreditaufnahme erschwert oder sogar unmöglich. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Teilzahlungskaufs oder der Abschluss eines Mobilfunkvertrages. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit wird insoweit erheblich beschränkt. Insofern besteht schon bei der Drohung dringender Handlungsbedarf.
Einer ungerechtfertigten Forderung sollte man, wenn mit einer Meldung an die SCHUFA gedroht wird, entschieden entgegentreten. Zugleich sollten Betroffene die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an die SCHUFA untersagen. Die unberechtigte Drohung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und kann durch Abmahnung untersagt werden. Üblich ist hierzu die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Eine Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Weitergabe bedarf in der Regel der vorherigen Einwilligung des Betroffenen. Abgesehen davon ist dies auch nur unter Berücksichtigung der berechtigten Interesse der weitergebenden Stelle auf der einen Seite und der Belange des Betroffenen auf der anderen Seite zulässig. Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Zweck des SCHUFA-Systems zu berücksichtigen.
Dieses dient dem Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern, nicht jedoch der Durchsetzung dubioser Forderungen. Die Voraussetzungen für eine SCHUFA-Meldung liegen daher nicht vor, wenn der Betroffene eine Forderung mit beachtlichen Gründen bestreitet. Dies haben die Gerichte den letzten Jahren mehrfach entschieden.
Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Neben der grundsätzlichen Einwilligung des Betroffenen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten über eine Forderung an Auskunfteien auch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Es muss ein vollstreckbarer Titel, z. B. ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, vorliegen, alternativ dazu ist auch eine Datenweitergabe erlaubt, wenn der Schuldner die Forderung anerkannt hat. Es reicht ferner aus, wenn der Schuldner nach dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung zumindest zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten müssen mindes- tens vier Wochen liegen. Zudem muss der Betroffene zuvor rechtzeitig, frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet worden sein. Ferner darf die Forderung von ihm nicht bestritten worden sein. Ferner kommt eine Datenweitergabe in Betracht, wenn aufgrund von Zahlungsrückständen die fristlose Kündigung eines Vertrages möglich ist und der Betroffene über die bevorstehende Datenweitergabe unterrichtet wurde. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf eine SCHUFA-Meldung oder auch nur deren Ankündigung nicht erfolgen. Die Durchsetzung von zweifelhaften Forderung mit der Drohkulisse des SCHUFA-Eintrags ist daher nicht erlaubt.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall geboten, da jeder Einzelfall Besonderheiten aufweist und insbesondere bei der Abmahnung und der Unterlassung etliche rechtliche Probleme zu beachten sind.